Welches Gesetz gilt?
Im Bundesgesetz zum Schweizerischen Nationalpark (Nationalparkgesetz/SR454) steht in Artikel 1:
Der Schweizerische Nationalpark im Engadin und Münstertal im Kanton Graubünden ist ein Reservat, in dem die Natur vor allen menschlichen Eingriffen geschützt und namentlich die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ihrer natürlichen Entwicklung überlassen wird. Es sind nur Eingriffe gestattet, die unmittelbar der Erhaltung des Parks dienen.
Das Nationalparkgesetz und die zugehörige kantonale Verordnung regeln nicht ausdrücklich, inwiefern der Abschuss von Wölfen unmittelbar ausserhalb der Parkgrenzen einen Eingriff in die Natur des Nationalparks bedeuten. Aus ökologischer Sicht ist dies eindeutig der Fall, da sich im Nationalpark ansässige Wolfsrudel aufgrund ihrer bis zu 250 km2 grossen Streifgebiete nicht nur innerhalb des Nationalparks aufhalten.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz/SR922)
Die entsprechende Verordnung, die am 1. Februar 2025 in der aktuellen Fassung in Kraft getreten ist, definiert in Artikel 4b die möglichen Managmentmassnahmen betreffend Wolf. Gemäss Artikel 4c dürfen bis zu zwei Drittel der Jungwölfe erlegt werden.
Im Zusammenhang mit dem Entscheid zum Abschuss des Fuorn-Rudels (Winter 2024/25) ist der Konflikt zwischen dem Nationalparkgesetz und dem Jagdgesetz offensichtlich geworden. Abschüsse einer gesamten sozialen Organisation einer Schlüsselart, die den Schwerpunkt seines Streifgebiets innerhalb der Nationalpark-Grenzen hat, beeinflussen die natürliche Entwicklung der Natur im Park negativ, auch wenn die Abschüsse ausserhalb der Schutzgebietsgrenzen stattfinden.
Der Schweizerische Nationalpark ist nicht grundsätzlich gegen eine Regulation von Wölfen. Diese sollte jedoch nach ökologischen Kriterien und wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgen. Weitere Informationen siehe Medienmitteilung vom 20. September 2024.